Zeitpunkt
Bei A-Post-Plus- und eingeschriebenen Sendungen kann der Sendungsverlauf online nachverfolgt werden (https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen). Bei der Beschwerdeinstanz kann allenfalls nachgefragt werden, ob eine Beschwerde eingegangen ist. Zu beachten ist, dass eine Nachfrage beim Gericht erst nach erfolgter Zustellung der Verfügung und Ablauf der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen sowie einer Wartezeit von ungefähr fünf Tagen sinnvoll erscheint.
Zu beachten sind die folgenden Unterschiede zwischen Bund und Kantonen/Gemeinden:
Bei Auftragsvergaben nach BöB ist danach zu unterscheiden, ob der Auftrag unter den Staatsvertragsbereich (mit vollem Rechtsschutz) oder in den Nicht-Staatsvertragsbereich (mit eingeschränktem Rechtsschutz) fällt:
- Bei Aufträgen im Nicht-Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.
Querverweise
- Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf der Vertrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht erteilt einer Beschwerde gegen den Zuschlag die aufschiebende Wirkung. Dieser Entscheid des Gerichts muss abgewartet werden. In der Regel erlässt das Gericht nach Eingang der Beschwerde eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, welche diese Vorgaben beinhaltet.
Querverweise
Bei Auftragsvergaben nach IVöB darf der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die kantonale Beschwerdeinstanz habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. Dieser Entscheid des Gerichts muss abgewartet werden. Je nach kantonaler Praxis erlässt das Gericht nach Eingang der Beschwerde eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, worin das Gericht anordnet, was zu tun ist.