Abbruch des Beschaffungsverfahrens
Der Abbruch des Beschaffungsverfahrens ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Dies trifft z.B. dann zu, wenn (alternativ) (1) die Auftraggeberin aus zureichenden Gründen von der Vergabe des öffentlichen Auftrags absieht (definitiver Abbruch), (2) wenn kein Angebot eingereicht wurde, das den Anforderungen aus den Ausschreibungsunterlagen genügt, (3) wenn wegen veränderten Rahmenbedingungen oder wegen dem Wegfall von Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind (z.B. wegen Absprachen), (4) wenn die eingereichten Angebote die geschätzten Kosten deutlich übersteigen oder (5) wenn eine wesentliche Projektänderung oder eine Änderung des Leistungsumfanges erforderlich wurde.